In Deutschland bezeichnet das Geschäftsjahr den Zeitraum, für dessen Ende das Handelsgesetzbuch (HGB) Inventur und Jahresabschluss vorsieht. Es darf höchstens zwölf Monate dauern und muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Für die steuerliche Gewinnermittlung verwendet das Einkommensteuergesetz (EStG) dagegen den Begriff Wirtschaftsjahr und legt je nach Art des Betriebs unterschiedliche Regeln fest.
Was bedeutet Geschäftsjahr?
Ein Geschäftsjahr ist die Periode, auf die ein Unternehmen seine jährliche Inventur und seinen Jahresabschluss bezieht. Nach § 240 Abs. 2 HGB ist zum Ende jedes Geschäftsjahrs ein Inventar aufzustellen; die Dauer darf zwölf Monate nicht überschreiten. Das Gesetz schreibt damit eine Höchstdauer vor, aber nicht generell den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 242 HGB verlangt zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung, die Aufwendungen und Erträge der Periode gegenüberstellt. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden zusammen den Jahresabschluss. § 240 HGB und § 242 HGB
Geschäftsjahr, Wirtschaftsjahr und Fiskaljahr: Wo liegt der Unterschied?
Die Begriffe überschneiden sich im allgemeinen Geschäftsgebrauch, sind aber in den maßgeblichen deutschen Vorschriften nicht identisch verwendet. Das HGB spricht bei Inventur und Jahresabschluss vom Geschäftsjahr. Das EStG nennt den Zeitraum, für den der Gewinn eines Betriebs ermittelt wird, Wirtschaftsjahr. „Fiskaljahr“ ist eine geläufige Such- und Umgangsbezeichnung, aber nicht der Begriff, den die hier maßgeblichen HGB- und EStG-Regeln verwenden.
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| Begriff | Wofür er steht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Geschäftsjahr | Periode für Inventur und handelsrechtlichen Jahresabschluss | § 240 HGB und § 242 HGB |
| Wirtschaftsjahr | Periode für die steuerliche Gewinnermittlung; die Regeln hängen unter anderem von der Betriebsart ab | § 4a EStG |
| Fiskaljahr | Umgangssprachliche Bezeichnung; nicht der maßgebliche Terminus in den genannten deutschen Vorschriften | In den genannten Vorschriften nicht als eigener Zeitraumbegriff verwendet |
Geschäftsjahr oder Kalenderjahr?
Ein Kalenderjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Ein Geschäftsjahr kann davon abweichen, sofern es die gesetzliche Höchstdauer von zwölf Monaten einhält. Ein abweichender Zeitraum kann beispielsweise am Ende eines anderen Monats schließen; aus den genannten Vorschriften folgt jedoch nicht, dass jeder Betrieb beliebige Anfangs- und Enddaten frei wählen kann.
Welches Wirtschaftsjahr gilt steuerlich?
§ 4a EStG unterscheidet nach der Art des Betriebs. Die Regel ist daher nicht für alle Unternehmen dieselbe.
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Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sieht § 4a EStG grundsätzlich ein Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni vor. Weicht es vom Kalenderjahr ab, wird der Gewinn nach der Vorschrift anteilig den Kalenderjahren zugerechnet, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet.
Im Handelsregister eingetragene Gewerbebetriebe
Bei einem Gewerbebetrieb, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, richtet sich das Wirtschaftsjahr nach dem Zeitraum, für den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Soll ein solches Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichen, ist die Änderung nach § 4a EStG für steuerliche Zwecke nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt erfolgt. Der Gewinn eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs gilt steuerlich in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Andere Gewerbebetriebe
Für andere Gewerbebetriebe gilt grundsätzlich das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr, vorbehaltlich der im Gesetz genannten Ausnahmen. Allein der Wunsch nach einem anderen Abschlussdatum begründet daher nicht automatisch ein steuerlich wirksames abweichendes Wirtschaftsjahr.
Die Regeln zur Dauer und zur Änderung werden außerdem in den Einkommensteuer-Hinweisen 2025 mit Verweisen auf die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung erläutert. Danach umfasst ein Wirtschaftsjahr zwölf Monate; kürzere Zeiträume sind in bestimmten Fällen möglich, und eine Änderung kann die Zustimmung des Finanzamts erfordern. Welche Regel greift, hängt vom Status und den Umständen des Betriebs ab. BMF, Einkommensteuer-Hinweise 2025 zu § 4a
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Was gilt bei einem Wechsel des Geschäftsjahrs?
Ein Wechsel des handelsrechtlichen Abschlusszeitraums und seine steuerliche Anerkennung sind nicht automatisch dasselbe. Für einen im Handelsregister eingetragenen Gewerbebetrieb stellt § 4a EStG ausdrücklich auf das Einvernehmen mit dem Finanzamt ab, wenn das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum geändert wird. Die Vorschrift sollte nicht als allgemeine Erlaubnis für jeden Betrieb verstanden werden, beliebige Zeiträume festzulegen.
Vor einem Wechsel sind insbesondere die Betriebsart, die Eintragung im Handelsregister und die bisherige regelmäßige Abschlusspraxis zu klären. Da die steuerliche Behandlung von den konkreten Verhältnissen abhängt, sollte ein Betrieb die geplante Umstellung mit steuerlicher Beratung und dem zuständigen Finanzamt abstimmen.
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